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Gesetzesänderungen verursachen umfangreichen redaktionellen Anpassungsbedarf im Datenschutz

Mit Inkrafttreten des Digital-Services-Act (DSA) und dessen Umsetzung im nationalen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sowie der Umbenennung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ergeben sich umfassende redaktionelle Änderungen für Unternehmen. Diese neuen Regelungen betreffen insbesondere Impressen, Datenschutzerklärungen, Mitarbeiterverpflichtungen und Cookie-Einwilligungen. Im Folgenden wird erläutert, welche Anpassungen nötig sind.

Überarbeitung von Datenschutztexten auf Webseiten

  1. Begriffliche Anpassungen: Der Begriff „Telemedien“ muss durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden. Dies betrifft alle Erwähnungen auf der Webseite, vorwiegend bei Datenschutzerklärungen und Cookie-Einwilligungen.
  2. Impressum und Informationspflichten: Die allgemeinen Informationspflichten sowie die besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen sind gemäß der neuen Regelungen anzupassen. Konkret: Wenn sie bisher in ihren Impressen § 5 TMG angegeben haben, wäre dies zu § 5 DDG zu ändern. Wir raten aber dazu, auf diese nicht verpflichtenden Angabe dieser Norm ganz zu verzichten.
  3. Cookie-Banner: Falls Texte in der Consent-Management-Platform (CMP, “Cookie-Banner”) auf § 25 TTDSG verweisen, müssen diese gegen einen Verweis auf § 25 TDDDG ausgetauscht werden.
  4. Datenschutzinformationen: Diese müssen an die neuen Gesetzesbezeichnungen angepasst werden.

Datenschutzerklärungen außerhalb von Webseiten

  1. Überprüfung auf alte Verweise: Sämtliche Datenschutzerklärungen sind auf Verweise zum TMG und TTDSG zu überprüfen und entsprechend auf DDG bzw. TDDDG zu ändern.
  2. Rechtsgrundlagen: Möglicherweise müssen die Verweise im Rahmen der Rechtsgrundlagen angepasst werden.

Verpflichtungserklärung zum Datenschutz

  1. Anpassung der Erklärungen: Alle datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen sind auf Verweise zum TMG und TTDSG hin zu überprüfen. Insbesondere Verweise zur Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis sollten angepasst werden.
  2. Keine Notwendigkeit zur Neuunterschrift: Bereits unterschriebene Verpflichtungserklärungen müssen nach unserer Einschätzung nicht neu unterschrieben werden.

Checkliste der Änderungen

Bisherige BezeichnungNeue Bezeichnung
TelemedienDigitale Dienste
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-GesetzTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TTDSGTDDDG
§ 25 TTDSG§ 25 TDDDG
TelemediengesetzDigitale-Dienste-Gesetz
TMGDDG
§ 5 TMG§ 5 DDG
Checkliste für redaktionelle Änderungen

Fazit

Wir empfehlen, dass Sie Impressen, Datenschutzerklärungen, Mitarbeiterverpflichtungen und Cookie-Einwilligungen zeitnah redaktionell überarbeiten. Wie immer stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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