Mit Inkrafttreten des Digital-Services-Act (DSA) und dessen Umsetzung im nationalen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sowie der Umbenennung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ergeben sich umfassende redaktionelle Änderungen für Unternehmen. Diese neuen Regelungen betreffen insbesondere Impressen, Datenschutzerklärungen, Mitarbeiterverpflichtungen und Cookie-Einwilligungen. Im Folgenden wird erläutert, welche Anpassungen nötig sind.
Überarbeitung von Datenschutztexten auf Webseiten
- Begriffliche Anpassungen: Der Begriff „Telemedien“ muss durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden. Dies betrifft alle Erwähnungen auf der Webseite, vorwiegend bei Datenschutzerklärungen und Cookie-Einwilligungen.
- Impressum und Informationspflichten: Die allgemeinen Informationspflichten sowie die besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen sind gemäß der neuen Regelungen anzupassen. Konkret: Wenn sie bisher in ihren Impressen § 5 TMG angegeben haben, wäre dies zu § 5 DDG zu ändern. Wir raten aber dazu, auf diese nicht verpflichtenden Angabe dieser Norm ganz zu verzichten.
- Cookie-Banner: Falls Texte in der Consent-Management-Platform (CMP, “Cookie-Banner”) auf § 25 TTDSG verweisen, müssen diese gegen einen Verweis auf § 25 TDDDG ausgetauscht werden.
- Datenschutzinformationen: Diese müssen an die neuen Gesetzesbezeichnungen angepasst werden.
Datenschutzerklärungen außerhalb von Webseiten
- Überprüfung auf alte Verweise: Sämtliche Datenschutzerklärungen sind auf Verweise zum TMG und TTDSG zu überprüfen und entsprechend auf DDG bzw. TDDDG zu ändern.
- Rechtsgrundlagen: Möglicherweise müssen die Verweise im Rahmen der Rechtsgrundlagen angepasst werden.
Verpflichtungserklärung zum Datenschutz
- Anpassung der Erklärungen: Alle datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen sind auf Verweise zum TMG und TTDSG hin zu überprüfen. Insbesondere Verweise zur Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis sollten angepasst werden.
- Keine Notwendigkeit zur Neuunterschrift: Bereits unterschriebene Verpflichtungserklärungen müssen nach unserer Einschätzung nicht neu unterschrieben werden.
Checkliste der Änderungen
Bisherige Bezeichnung | Neue Bezeichnung |
Telemedien | Digitale Dienste |
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz | Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz |
TTDSG | TDDDG |
§ 25 TTDSG | § 25 TDDDG |
Telemediengesetz | Digitale-Dienste-Gesetz |
TMG | DDG |
§ 5 TMG | § 5 DDG |
Fazit
Wir empfehlen, dass Sie Impressen, Datenschutzerklärungen, Mitarbeiterverpflichtungen und Cookie-Einwilligungen zeitnah redaktionell überarbeiten. Wie immer stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Hier können Sie jederzeit mit direktem Blick in unseren Kalender einen Rückruf- oder Onlinetermin mit uns vereinbaren.