Was abgelaufen ist, muss in den Müll. Das gilt in Profiküchen genauso, wie im Datenschutz.
Im wahren Leben dürfen entsprechende Lebensmittel vielleicht noch an die Tafel gespendet werden, im Datenschutz werden alte Kamellen im Vorratsschrank im Zweifel zum Sicherheitsrisiko. Trotzdem wird dort in der Praxis leider viel seltener aussortiert, als in den Schränken von Restaurantküchen.
In meiner Datenschutz-Grundlagen-Serie, die meinem Nachnamen Rechnung trägt, kontrolliere ich heute mal den Vorratsschrank auf mögliche Löschfristen. Bewerbungsunterlagen von vor fünf Jahren, Kundendaten längst beendeter Verträge, alte Projektlisten auf irgendeinem Laufwerk: Sie liegen da, weil sich niemand zuständig fühlt, sie wegzuwerfen. Dabei sind veraltete Daten kein neutraler Ballast. Jeder Datensatz, den man länger aufbewahrt als nötig, ist im Schadensfall eine zusätzliche undichte Stelle – und ein Verstoß gegen die Speicherbegrenzung.
Die DS-GVO verlangt in Art. 5 Abs. 1 lit. e, dass Daten nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert. Das Werkzeug dafür ist ein Löschkonzept: klare Fristen, an deren Ende Daten zuverlässig verschwinden – wie das Aussortieren nach Haltbarkeitsdatum, nur eben terminiert und dokumentiert. (Wobei, das sollte es in Rosins Restaurantküche auch sein 😉 )
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