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Rechte der betroffenen Personen

Betroffene Personen – die, um deren Daten es im Datenschutz geht – erhalten durch die einschlägigen Datenschutzgesetze eine ganze Reihe von Rechten. Diese Betroffenenrechte können gegenüber Unternehmen und öffentlichen Stellen (z. B. Behörden) geltend gemacht werden. Hier beschreiben wir die aus unserer Sicht wichtigsten Rechte im Überblick und wo diese in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nachgelesen werden können.

Welche Rechte haben Betroffene im Datenschutz?

Recht auf Information (Art. 12, 13 und 14 DS-GVO)
Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO)
Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)
Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO)
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
Recht auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO)
Recht gegen automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (Art. 22 DS-GVO)
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 Abs. 1 DS-GVO)

Wo können Betroffenenrechte geltend gemacht werden?

Mit Ausnahme des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde können Betroffene ihre Rechte gegenüber dem “Verantwortlichen” geltend machen. Verantwortlicher ist – einfach ausgedrückt – das Unternehmen, die Behörde oder die Stelle, die für die Verwendung der Daten, um die es geht, führend zuständig ist.

Wie erreiche ich den Verantwortlichen?

Wie finden Betroffene heraus, wer Verantwortlicher ist und wie dieser erreicht werden kann?

In der Datenschutzerklärung muss der Verantwortliche mit seinen Kontaktdaten angegeben sein. In der Praxis ist das häufig das Unternehmen, mit dem Betroffene einen Vertrag geschlossen haben, oder die Behörde, mit der Betroffene sich in Kontakt befinden.

Datenschutzerklärungen können Teil von Vertragsunterlagen oder Einwilligungserklärungen sein oder sind auf der Webseite der jeweiligen Stelle veröffentlicht.

Wie lange darf sich der Verantwortliche Zeit nehmen?

Verantwortliche haben in der Regel einen Monat Zeit, um auf Anfragen von Betroffenen zu reagieren, bei denen es um die Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte geht. Im begründeten Ausnahmefall kann dieser Zeitraum auch um zwei Monate verlängert werden. Dann muss der Verantwortliche aber dennoch innerhalb eines Monats antworten und diese längere Bearbeitungszeit begründen.

Innerhalb dieser Fristen müssen die Verantwortlichen nicht nur eine Eingangsbestätigung zurücksenden, sondern ist das geltend gemachte Recht vollständig zu bearbeiten und zu beantworten.

Was mache ich, wenn der Verantwortliche nicht reagiert?

Natürlich hat die betroffene Person das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Um aber in Sachen der eigenen Anfrage inhaltlich weiterzukommen, ist es zielführend, erst einmal den Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen anzuschreiben. Häufig hat dieser unternehmensintern kurze Dienstwege und kann zur Beschleunigung beitragen.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten muss der Verantwortliche auch in seiner Datenschutzerklärung veröffentlicht haben.

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