Ein guter Koch kippt teure Zutaten nicht wahllos in jedes Gericht. Er kauft Safran fürs Risotto und nutzt ihn dann auch nur dafür – und streut ihn nicht auch noch in den Schokopudding, nur weil er halt gerade in der Küche herumsteht. Mit personenbezogenen Daten müssen wir genauso umgehen. In dieser Datenschutz-Grundlagen-Serie, die meinem Nachnamen Rechnung trägt, koche ich heute: Zweckbindung. Ein Transparenzhinweis an dieser Stelle: Der Inhalt dieses Posts ist menschlich generiert, das Bild wurde mithilfe einer KI erstellt.
Wer eine E-Mail-Adresse für die Rechnungsstellung erhoben hat, darf sie nicht ohne Weiteres für Werbung nutzen. Wer Gesundheitsdaten für die Behandlung verarbeitet, darf sie nicht zur Kundenanalyse zweckentfremden. Die Zutat ist also da, gehört aber nur genau in das Gericht, für das sie eingekauft wurde.
Die DS-GVO nennt das Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b): Daten werden für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer Weise weiterverarbeitet, die damit unvereinbar ist. Ein neuer Zweck braucht eine eigene Grundlage, nicht bloß die Gelegenheit.
Immer auf dem Laufenden bleiben