Wenn man sich mit dem Datenschutz beschäftigt oder beschäftigen muss, ist eine entscheidende Frage: Was sind personenbezogene Daten? “Personenbezogene Daten” ist ein feststehender Begriff aus dem Datenschutzrecht. Er wird in Art. 4 Nr. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) definiert:
Personenbezogene Daten sind also Informationen, die einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Mit „natürlicher Person“ ist an dieser Stelle ein lebendiger, bereits geborener Menschen gemeint. Tote Menschen und ungeborene Kinder sind nicht eingeschlossen.
Die Person – über deren Daten wir hier sprechen – muss „identifiziert oder identifizierbar“ sein. Das heißt, dieser Mensch ist nicht ein unbestimmbares Individuum oder ein Schatten, von dem wir annehmen, dass es sich um einen Menschen handelt. Vielmehr ist diese Person bekannt oder es ist mit einem gewissen Aufwand möglich herauszufinden, um welche Person es sich konkret handelt.
Wie viel „Aufwand“ betrieben werden muss, sodass eine Person als identifizierbar gilt, ist vielfach umstritten. In der täglichen Praxis dürfte es ausreichend sein, wenn eine Person durch das Zusammenführen von Datenbeständen, durch Suche in öffentlichen Verzeichnissen (z. B. Telefonbuch, Internet) oder durch das Einlegen von Rechtsmitteln (z. B. Strafanzeige) ermittelt werden könnte.
Beispiele für Arten von personenbezogene Daten (sofern einer natürlichen Person zuordenbar):
- Namen (Vornamen, Nachnamen)
- Geburtsdaten (Geburtsdatum, Geburtsort)
- Kontaktdaten (Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Daten über Vermögen oder Besitztümer
- Bild- und Tonaufnahmen
- usw.
Beispiele für Daten, die auf den ersten Blick nicht personenbezogenen erscheinen, es aber dennoch sind oder in bestimmten Situation sein können:
- Kundennummer, Personalnummern
- IP-Adressen, unter Umständen auch private IP-Adressen
- die Aufnahme einer menschlichen Stimme
Um mit einem Gerücht aufzuräumen: Daten von Personen im beruflichen Umfeld, etwa die beruflichen Kontaktdaten auf einer Visitenkarte, sind genauso personenbezogene Daten wie private Kontaktdaten. Es macht bei der Frage nach „personenbezogenen Daten“ also keinen Unterschied, ob es um private oder geschäftliche Daten geht.
Auch die Daten verstorbener Personen sind nicht grundsätzlich frei von Rechten. In Deutschland regeln andere, speziellere Gesetze den Umgang mit Daten von Verstorbenen. Beispielsweise legt das Kunsturhebergesetz (§ 22 KunstUhrG) fest, dass die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Verstorbene abgebildete sind, innerhalb der ersten 10 Jahre nur mit der Einwilligung der Angehörigen stattfinden darf.