Jetzt wird’s gruselig!
Der Herbst ist bereits im vollen Gange, und für mich als Halloween-Enthusiast ist das natürlich eine meiner Lieblingsjahreszeiten. Weil ich in diesem Jahr leider aus Zeitgründen kein großes Halloween-Spektakel veranstalten werde, habe ich dafür in den kommenden Wochen die ein oder andere “Gruselgeschichte” aus dem Kuriosen-Kabinett des Datenschutzes in petto.
Wir starten direkt auf dem Friedhof: Hier hatte die Witwe von Altkanzler Helmut Kohl im Jahr 2017 eine Videokamera aufstellen lassen, damit das Grab von einer Sicherheitsfirma überwacht werden konnte. Diese Maßnahme ergriff sie aus Angst vor Vandalismus. Während die Kamera 5 Jahre später, also 2022, von der Stadt demontiert wurde (und auch der Zaun, der das Grab abschirmte, schließlich im Oktober 2025 entfernt wurde), beschäftigt die Grundsatzfrage zur Kameraüberwachung von Gräbern die Datenschutzaufsichtsbehörde nach wie vor.
Deshalb einmal mitten rein in diese kuriose Geschichte: Kurz nach der Beisetzung 2017 ließ die Witwe des Altkanzlers den Zaun und die Kamera installieren. Der gefürchtete Vandalismus blieb gänzlich aus. Frau Kohl weigerte sich allerdings, die Sicherheitsmaßnahmen wieder entfernen zu lassen. Das rief den Landesdatenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz auf den Plan, dessen Behörde sich mit dem Fall befasste. Eine Herausforderung: Die Kamera selbst befand sich an einem Baum außerhalb des Friedhofsgeländes, also auf dem Grund der Stadt. Das Grab wiederum liegt auf dem Grundstück der Kirche, und auf dem gilt nicht die DS-GVO, sondern das katholische Datenschutzrecht (KDO). Fraglich war, ob Passanten außerhalb der Grabstätten mitgefilmt wurden. Da sich dies nicht bestätigte, wurde die Überwachung zeitweise geduldet. Auch weil der von der Kamera erfasste Bereich umzäunt war und damit nicht öffentlich zugänglich, kam der Landesdatenschutzbeauftragte damals vorerst zu dem Schluss, dass keine Betroffenenrechte beeinträchtigt werden. Ohne den Zaun hätte das allerdings anders ausgesehen.
Das Landeskriminalamt wurde übrigens vor dem Entfernen der Kamera 2022 mit einer Gefährdungsbeurteilung beauftragt, die zum Ergebnis kam, dass es keine Gefährdung gibt. Eine anlasslose Überwachung ist rechtswidrig, insofern sollte die Kamera weg. Die Witwe weigerte sich allerdings bis zuletzt, Kamera oder Zaun entfernen zu lassen, sodass die Stadt tätig wurde. Am Ende beschäftigte der Fall also eine ganze Menge Staatsbedienstete.
Ähnliche Fälle gab es danach noch einige – die Aufsichtsbehörden prüften in jedem Einzelfall insbesondere das berechtigte Interesse des Verantwortlichen und die Erforderlichkeit der Datenerhebung. Meistens zogen sie ein negatives Fazit und die Kamera musste weg.
Tja: Datenschutz macht auch vor (Promi‑)Gräbern keinen Halt.
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