Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) fordert bei der Übermittlung (“Export”) von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der EU bzw. außerhalb des EWR (Drittland) die Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen, die in der DS-GVO im Einzelnen beschrieben sind (Artt. 44ff DS-GVO). So ist ein Export von personenbezogenen Daten zulässig, wenn in dem Zielland ein angemessenes Schutzniveau besteht, welches dem der DS-GVO gleichkommt.
Durch einen Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DS-GVO) der Europäischen Kommission für ein Drittland oder eine internationale Organisation wird festgelegt, dass das Land bzw. die Organisation das angemessene Schutzniveau bietet. Die Europäische Kommission hat für folgende Drittländer Angemessenheitsbeschlüsse gefasst (Stand: 17.05.2022):
- Andorra
- Argentinien
- Kanada
- Färöer-Inseln
- Guernsey
- Israel
- Isle of Man
- Japan
- Jersey
- Neuseeland
- Republik Korea (Südkorea)
- Schweiz
- Uruguay
- Vereinigtes Königreich.
Die Liste der aktuellen Länder, für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, finden Sie hier.