Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezieht sich darauf, dass jeder Einzelne selbst darüber entscheiden kann, welche persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden dürfen. Die informationelle Selbstbestimmung leitet sich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde ab und gilt daher als Grundrecht.
Das Grundrecht gilt jedoch nicht grenzenlos, sondern es sind Eingriffe bei überwiegendem Allgemeininteresse zulässig. Beachtet werden muss hierbei jedoch, dass für jeden Eingriff eine gesetzliche Grundlage vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden muss. Ein zulässiger Eingriff bestand zum Beispiel bei bestimmten Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie (COVID-19).