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Pixel und Privatsphäre: Datenschutz bei Bildern

Schnell ein Selfie posten, ein Gruppenbild von allen Kollegen im Messenger versenden oder bekannte Sehenswürdigkeiten ablichten. Das digitale Aufnehmen und Teilen von Fotos sind aus unserer Welt nicht mehr wegzudenken. Doch leider können unbedachte Handlungen schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen: der Datenschutz rund um die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos kann schnell zu einem (Streit-)Thema werden.

In diesem Artikel möchte ich Ihnen die wichtigsten Hintergründe kurz erklären und aufzeigen, wie Sie bei einem rechtskonformen Umgang mit Fotos beachten sollten.

Sind Fotos personenbezogene Daten?

Fotos, auf denen Personen so abgebildet sind, dass sie erkannt werden können, werden als personenbezogene Daten betrachtet. Unsicherheiten entstehen dann, wenn über das Maß der Identifizierbarkeit diskutiert wird. So ist eine konkrete Person dem Fotografen vielleicht persönlich und namentlich nicht bekannt, kann jedoch von jemand anderem erkannt und somit identifiziert werden. Auch Fotos mit identifizierbaren Personen im Publikum oder im Hintergrund sind personenbezogene Daten.

Die Erstellung und das Veröffentlichen von Fotos stellen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Hier sind alle rechtlichen Anforderungen zu beachten, wie bei anderer personenbezogenen Daten auch. Unter anderem dem Namen oder der Telefonnummer einer betroffenen Person.

Wie sieht eine „Verarbeitung“ bei Fotos aus?

Das Gesetz spricht von der „Verarbeitung“ von Daten. Verarbeitung ist jeder „[…] mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten […]“.

Kurz gesagt: Verarbeiten meint als übergreifende Bezeichnung all das, was man mit personenbezogenen Daten machen kann: Im Zusammenhang mit dem Fotografieren beginnt die Verarbeitung bei der Erstellung eines Fotos („Erhebung von Daten“), geht über jede Art von Verwendung des Bildes inklusive der Veröffentlichung, und endet mit der Löschung des Fotos.

Wichtig: Das Fotografieren und das Veröffentlichen werden im Datenschutz als zwei unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge begriffen. Dies bedeutet, dass sowohl für die Aufnahme eines Fotos, als auch für eine gegebenenfalls geplante Veröffentlichung eine eigene rechtliche Erlaubnis („Rechtsgrundlage“) notwendig ist.

Darf ich jetzt keine Fotos mehr machen oder veröffentlichen?

Im Datenschutzrecht gilt das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“: die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos, auf welchen Personen zu erkennen sind, ist grundsätzlich verboten – es sei denn, es gibt eine Rechtsgrundlage, die dies explizit erlaubt.  

Wie so oft bestätigen Ausnahmen die Regel: die sogenannte „Haushaltsausnahme“ greift, wenn Fotos „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ angefertigt werden. Wenn Sie also Fotos auf einer Familienfeier machen, oder ihr Kind während seiner Einschulung fotografieren möchten, brauchen Sie dafür keine Rechtsgrundlage. Auch wenn sie die aufgenommenen Fotos im privaten Rahmen teilen, also einem sehr begrenzen privaten Personenkreis zugänglich machen, greift die Haushaltsausnahme. Wichtig ist jedoch, dass Sie hierbei auf eine sichere Plattform achten, die vor dem Zugang durch Dritte geschützt ist. Das analoge Blättern im eigenen klassischen Fotoalbum mit Familie und Freunden funktioniert hier immer. Die eigene private Webseite oder öffentliche Social-Media-Profile sind dafür nicht geeignet. Denn wenn Sie die im Rahmen der Haushaltsausnahme angefertigten Fotos einem großen oder gar unbeschränkten Personenkreis zugänglich machen, sind Sie wieder im Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.

Jede berufliche oder geschäftliche Nutzung von Fotos ist nicht durch die Haushaltsausnahme abgedeckt.

Was ist verboten, wenn ich Fotos von Personen machen möchte?

Heimlich oder verdeckt Aufnahmen von Personen zu machen, ist in der Regel verboten. Eine Verletzung der Privatsphäre darf nicht stattfinden. Daraus ergibt sich, dass das Fotografieren weitgehend unbekleideter Personen (ohne deren Einverständnis) ebenfalls nicht erlaubt ist. Gleiches gilt für jede Art von diffamierenden Fotos.

Nicht zuletzt müssen die Rechte von Kindern und Jugendlichen geschützt werden: Die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos, auf denen Minderjährigen abgebildet sind, sollt nie ohne die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erfolgen. Vorsicht bei unbekleideten Minderjährigen. Hier können zusätzlich die strafrechtlichen Regelungen zum Schutz vor Kinderpornografie greifen.

Muss ich eine Einwilligung einholen, bevor ich jemanden fotografiere?

Die Einwilligung des Betroffenen ist nicht immer nötig. Die Einwilligung gilt aber als eine sichere Rechtsgrundlage für die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos. Dazu ist aber bei der Einholung einer Einwilligung einiges zu beachten. Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig, informiert und mit einer aktiven Zustimmung erfolgen. Eine Einwilligung kann widerrufen werden, sodass Fotos gelöscht oder Veröffentlichungen rückgängig gemacht werden müssen. Betroffene müssen vom Verantwortlichen im Rahmen der Einholung der Einwilligung über das Bestehen ihres Widerrufsrechts informiert werden.

Mehr Informationen zu einer wirksamen Einwilligung finden Sie in diesem Artikel.

Fotos von Personen des öffentlichen Lebens oder Personen mit repräsentierenden Aufgaben erfordern oftmals keine Einwilligung. Personen, die sich berufsmäßig fotografieren lassen („Models“) haben in der Regel einen Vertrag geschlossen, der die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos umfasst. Im Journalismus gibt es noch weitere Möglichkeiten für Fotoveröffentlichungen, auf die wir hier aber nicht näher eingehen wollen.

Fazit – Datenschutzkonforme Fotos

Der datenschutzkonforme Umgang mit Fotos ist vor dem Hintergrund einer digitalen und schnelllebigen Welt von großer Bedeutung. Unbedachte Handlungen können schwerwiegende Folgen haben, da Fotos, auf denen Personen identifiziert werden können, als personenbezogene Daten gelten. Dies wirft die Frage auf, welche rechtlichen Aspekte beim Fotografieren und Veröffentlichen zu beachten sind. Während das Fotografieren im privaten Rahmen durch die sogenannte “Haushaltsausnahme” gedeckt ist, greift die DS-GVO, wenn Fotos öffentlich  zugänglich gemacht werden oder geschäftlichen Zwecken dienen. Es ist wichtig, die Rechte und Privatsphäre der abgebildeten Personen zu respektieren. Es muss sichergestellt werden, dass eine geeignete Rechtsgrundlage für die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos vorhanden ist. Dazu gehört die Einwilligung der abgebildeten Personen. Alternativ können Gesichter und andere identifizierbare Merkmale unkenntlich gemacht werden, um den Personenbezug zu entfernen und die Fotos so zu anonymisieren. Letztendlich ist es entscheidend, dass Fotografen sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sind und verantwortungsbewusst mit dem Datenschutz ihrer Fotos umgehen.

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