Die Landesdatenschutzbehörden sind, neben dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (BfDI) und den spezifischen Datenschutzaufsichtsbehörden, eine von drei Kategorien von Aufsichtsbehörden für Datenschutz und Informationsfreiheit in Deutschland. Jede dieser Datenschutzbehörden hat eine eigene Zuständigkeit.
Die Landesdatenschutzbehörden sind zuständig für:
- Behörden des jeweiligen Bundeslandes,
- sonstige öffentliche Stellen des jeweiligen Bundeslandes oder einer Kommune,
- und Unternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen des jeweiligen Bundeslandes, die nicht in die Zuständigkeit des BfDI fallen.
Aufgabe der unabhängigen Landesdatenschutzbehörden ist die Aufsicht der obenstehenden Stellen, vor allem, ob diese die datenschutzrechtlichen Bestimmungen umsetzen und einhalten. Soweit erforderlich kann die Landesdatenschutzbehörde Sanktionen und Geldbußen verhängen.
Eine weitere Aufgabe ist die Beratung der Landesregierungen, Ministerien und Behörden zu Fragen des Datenschutzes. Zudem agieren die Landesdatenschutzbehörden als Beschwerdestelle für Bürger, die eine Verletzung ihrer Datenschutzrechte bei den oben genannten Stellen vermuten.
Mindestens eine Landesdatenschutzbehörde ist in jedem Bundesland vertreten. Bayern verfügt beispielsweise über zwei Landesdatenschutzbehörden, eine für öffentliche und eine für nicht-öffentliche Stellen.
Welche Landesdatenschutzbehörde zuständig ist, ist in diesem Beitrag beschrieben.