Heute ist ein Gesetzesentwurf zur Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Bundestag beschlossen worden. Sobald der Bundesrat entsprechend zustimmt (Sondersitzung morgen), soll die Änderung kurzfristig in Kraft treten.
Gegenstand der Anpassung ist neben dem schon von früher bekannten Homeoffice auch die Einführung von 3G am Arbeitsplatz.
Politisch gibt es noch Uneinigkeiten, so dass im Zuge der erforderlichen Zustimmung des Bundesrates ggf. verzögernd noch ein Schlichtungsverfahren denkbar ist. Auch können sich noch inhaltliche Änderungen ergeben.
Nach meinem Kenntnisstand ist die 3G Regelung am Arbeitsplatz aber nicht Gegenstand der Uneinigkeiten, so dass ich persönlich davon ausgehe, dass es nur eine Frage von kurzer Zeitdauer ist, bis 3G am Arbeitsplatz umgesetzt werden muss.
Die Beschlussvorlage des Bundestages mit dem aktuellen Formulierungsvorschlag ist hier zu finden:
Link zur Beschlussvorlage
Die Beschlussvorlage sieht auch eine Rechtsgrundlage vor, damit Arbeitgeber die erforderlichen personenbezogenen Daten – insbesondere Gesundheitsdaten wie den Impf- oder Genesenenstatus – verarbeiten dürfen.
Besonders lesenswert aus Datenschutzsicht
Ab Seite 16 der Beschlussvorlage, der neuen § 28b IfSG, nachfolgend nur Auszüge mit Hervorhebungen von mir
§ 28 b
(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
[…]
(3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besucher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Leitung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
[…]
Link zum § 22 Absatz 2 des BDSG
Aus § 22 Abs. 2 BDSG ergibt sich für Arbeitgber die Pflicht, im Umgang mit Gesundheitsdaten (z. B. Impfstatus, Testergebnisse), zusätzliche Maßnahmen zum Datenschutz zu treffen.
Wir dürfen gespannt sein, was am Ende als überarbeitetes Infektionsschutzgesetz umgesetzt werden muss.
Edit 19.11.2021: Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf ohne Änderungen bestätigt. Arbeitgeber müssen 3G am Arbeitsplatz in der nächsten Woche (voraussichtlich 24.11.2021) umgesetzt haben.