Heilpraktiker 1

Gehst du zum Heilpraktiker

Gehst du zum Heilpraktiker und vereinbarst deinen Termin online? Oder bist du selbst Heilpraktiker oder Heilpraktikerin? Die Aufsichtsbehörden haben sich mit dem Thema Onlineterminvergabe beschäftigt und in einem Positionspapier ihren Standpunkt dargelegt:

  1. Der Einsatz eines Dienstleisters für eine Terminmanagementlösung kann zulässig sein. Dabei sind aber diverse Rahmenbedingungen zu beachten, unter anderem der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages (und was dieser Vertrag alles an Pflichten mit sich bringt, auch für den Auftraggeber).
  2. Ist der Anbieter in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR ansässig oder sind die Daten außerhalb gespeichert, müssen besondere Rahmenbedingungen geschaffen werden (Anm. Rosin: Das funktioniert nicht mit allen Anbietern außerhalb der EU. Es gibt aber auch viele bezahlbare innerhalb der EU.)
  3. Patientinnen und Patienten sind zu informieren. Das Thema Terminvergabe und der Dienstleister gehören also mit in die Datenschutzerklärung.
  4. Es dürfen nicht pauschal alle Stammdaten von Patientinnen und Patienten an den Dienstleister übermittelt werden
  5. Eingetragen werden dürfen nur Patientendaten, die zur Wahrnehmung eines konkreten Termins erforderlich sind, also insbesondere Name, Geburtsdatum, Behandler/-in, Art des Termins und eine Kontaktmöglichkeit zur eventuell notwendigen kurzfristigen Absage des Termins. Daten von Personen, die die Terminlösung nicht nutzen (also z. B. lieber für einen Termin anrufen), haben in der Terminlösung nichts zu suchen.
  6. Terminerinnerungen für zukünftige Termine dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Patientinnen bzw. des Patienten erfolgen.
  7. Eintragungen im Terminkalender sind innerhalb einer kurzen Frist nach dem Termin zu löschen.

Der Originaltext ist hier veröffentlicht: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/DSK-Beschluss_Positionspapier_Terminverwaltungsunternehmen.pdf