Durch das Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG, hat Jedermann Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Das bedeutet, dass jeder Auskunft, Dokumenten- und Akteneinsicht bei den Bundesbehörden beantragen kann.
Der Antrag hat keine Voraussetzung, wodurch eigene Betroffenheit nicht notwendig ist. Der Informationszugang muss unmittelbar gewährt werden und sollte nicht länger als einen Monat benötigen. Kommt es dennoch zu einer Überschreitung der Dauer, so hat die Behörde eine Begründung abzugeben. Das IFG schaffte das Amtsgeheimnis faktisch ab.
Ausnahmen von der Gewährung des Zugangs sind öffentliche und private Belange, welche in Art. 3 – 6 IFG definiert sind.
Diese sind:
- Art. 3 IFG: Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
- Art. 4 IFG: Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen
- Art. 5 IFG: Schutz personenbezogener Daten von Dritten
- Art. 6 IFG: Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sowie geistigem Eigentum
Der Anspruch auf Informationszugang gilt lediglich auf Bundesebene und somit nicht für Landes- oder Kommunalbehörden. Es obliegt den einzelnen Bundesländern, durch eigene Bestimmungen den Bürgern ein Recht auf Auskunft, Dokumenten- und Akteneinsicht zu gewähren.