Verbotsprinzip 1

Wissen: Verbotsprinzip

Das Verbotsprinzip (Art. 6 DS-GVO), auch Verbot mit Erlaubnisvorbehalt genannt, ist ein Grundsatz des europäischen Datenschutzes, welches prinzipiell die Verarbeitung personenbezogener Daten verbietet.

Eine Verarbeitung ist dennoch rechtmäßig, wenn eine zulässige Rechtsgrundlage vorliegt. Eine Reihe von Erlaubnistatbeständen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten findet sich in Art. 6 DS-GVO. Demnach ist eine Verarbeitung rechtens, wenn diese zur Erfüllung von rechtlichen Pflichten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO), es dem öffentlichen Interesse dient (Art. 6 Abs. 1 lit. e)

DS-GVO) oder der Betroffene eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO).

Erlaubnistatbestände finden sich nicht nur in der DS-GVO. Diverse weitere europäische und nationale Gesetze enthalten rechtliche Grundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Beispielsweise, wenn Daten im Kontext eines Beschäftigungsverhältnisses verwendet werden (Art. 88 DS-GVO, § 26 BDSG) oder zur Bereitstellung von bei Telekommunikationsdiensten (§ 174 Telekommunikationsgesetz) erforderlich sind.

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