Bereits vor dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) beschäftigte sich eine Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission mit dem Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten. Dieser Vorgänger des EDSA, welcher mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) abgelöst wurde (Art. 68 DS-GVO), war die sogenannte Artikel-29-Datenschutzgruppe. Dieser Name ist abgeleitet vom Artikel 29 der früheren Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie). Der amtliche Name der Arbeitsgruppe lautet “Die Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten”.
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe war eine unabhängige Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission, welche aus einem Vertreter der jeweiligen Datenschutzbehörde der Mitgliedsstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Kommission bestand. Ziel war es, eine einheitliche Anwendung der damals geltenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in den Mitgliedsstaaten herzustellen.
Die Arbeitsgruppe hatte vorwiegend eine beratende Funktion. Sie war beteiligt an der Entwicklung und Umsetzung von Vorschriften zum Datenschutz in den Mitgliedsstaaten. Ebenso konnte sie aus Eigeninitiative Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien bezüglich Fragen zum Schutz von Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Gemeinschaft geben. Diese Empfehlungen und Stellungnahmen waren jedoch nicht bindend.
Verweise, die auf Artikel-29-Datenschutzgruppe gemacht werden, gelten seit deren außer Kraft treten als Verweise auf den Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 94 Abs. 2 DS-GVO).