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Wissen: Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Bestimmte Arten personenbezogener Daten werden im Gesetz besonders behandelt: die besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DS-GVO).

Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind Daten, aus denen

  • die rassische und ethnische Herkunft (Daten zur Augenfarbe, Hautfarbe, Gesichtsform, Sprache etc.),
  • politische Meinung (Abonnement einer parteipolitischen Zeitung),
  • religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen (Mitgliedschaft einer Glaubensreligion, Daten zur Gesamtsicht der Welt z.B. Kommunismus, Humanismus etc.),
  • Gewerkschaftszugehörigkeit,
  • genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person, (DNA-Testergebnis, Handschrift etc.),
  • Gesundheitsdaten (Patientenakten, Fitnessdaten wie Puls etc.),
  • Daten zum Sexualleben (Auskünfte über Sexualpartner),
  • oder sexuellen Orientierung einer Person (Daten aus denen bspw. hervorgeht, ob eine Person heterosexuell ist)

hervorgehen.

Die Begriffsbestimmungen für die besonderen Kategorien biometrische, genetische sowie Gesundheitsdaten sind in Art. 4 DS-GVO zu finden.

Es besteht ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogenen Daten, da diese als besonders schutzbedürftig gelten. Eine Verarbeitung darf wie immer nur bei Bestehen einer Rechtsgrundlage erfolgen, wobei der Gesetzgeber hier nur eine geringe Auswahl an Möglichkeiten bietet.

Demnach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, um nur drei Beispiele zu nennen, wenn der Betroffene zuvor seine Daten selbst und freiwillig veröffentlicht hat. Eine solche Veröffentlichung ist beispielsweise das Bekanntgeben einer politischen Kandidatur auf einer Internetseite (Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO). Ebenfalls ist eine Verarbeitung im Fall der Gesundheitsvorsorge zulässig, wenn beispielsweise frühere medizinische Aufnahmen oder Testergebnisse zu einer aktuellen Behandlung hinzugezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. h) DS-GVO). Ferner ist eine (ausdrückliche) Einwilligung für die Verarbeitung des Betroffenen ebenfalls eine rechtmäßige Grundlage (Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO).

Nicht jede, im ersten Augenblick als besondere Kategorie personenbezogener Daten erscheinende Angabe, ist eine solche. So ist allein die Angabe eines Geburtsorts (z. B. Abuja in Nigeria) keine Angabe über die rassische oder ethnische Herkunft oder der einmalige Besuch eines Sakralbaus kein Indiz für die religiöse Überzeugung.

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