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Wissen: Recht auf Berichtigung

Der Verantwortliche hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorhandenen Daten aktuell und sachlich richtig sind. Um die Richtigkeit der Daten einzufordern, hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) seiner personenbezogenen Daten. 

Demnach hat der Betroffene das Recht, die Korrektur seiner fehlerhaften personenbezogenen Daten von dem Verantwortlichen zu verlangen. Es umfasst auch die Vervollständigung der Daten, sofern diese für den Verarbeitungszweck erforderlich sind. Der Anspruch besteht ebenfalls, wenn der Betroffene selbst für die fehlerhaften Daten verantwortlich ist oder die Daten lediglich aktualisiert werden müssen. 

Jeder Betroffene kann einen formlosen Antrag auf Berichtigung an den Verantwortlichen richten. Die Berichtigung ist unverzüglich – spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags – umzusetzen. Innerhalb dieser Frist ist der Betroffene über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Der Verantwortliche hat die Möglichkeit, im begründeten Ausnahmefall die Frist um weitere zwei Monate zu verlängern. Dies ist der betroffenen Person innerhalb des ersten Monats mitzuteilen.

Eine Berichtigung ist vom Verantwortlichen – so wie bei allen Betroffenenrechten – unentgeltlich vorzunehmen.

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